Anmeldung - Betreuung GS-Schotten

Betreuungsmodul Zeit Preis
Modul 1 07:30 - 13:00 €22,00 / Monat
Modul 2 07:30 - 14:30 €37,00 / Monat
Modul 3 07:30 - 16:00 €55,00 / Monat
⚠️ Kosten für die Betreuung können vom Jugendamt sowie Kosten für das Mittagessen von der KVA - Paket für Bildung und Teilhabe übernommen werden. Wenn Sie einen gültigen Bescheid haben, so können Sie diesen ebenfalls anhängen.
Hier sind alle Links zu den nötigen Unterlagen (alle angehangenen Dokumente müssen von der jeweiligen Behörde ausgestellt bzw. unterschrieben worden sein):

Die Anmeldung zur Ferienbetreuung für das ganze Schuljahr können Sie vornehmen, sobald Sie im Eltern-Portal registriert sind.

Hinweise zum Betreuungsangebot

Bei Nachweis von Bezuschussung durch andere Stellen wird der Eigenanteil an den Entgelten entsprechend angepasst

SEPA-Lastschriftmandat

Hinweis: Wenn die Übernahme des Elternentgelts durch das Jugendamt beantragt wurde, muss dieses Formular nicht ausgefüllt werden. Die Bewilligung des Jugendamts muss jedoch vor Beginn der Betreuung vorliegen.

Ich ermächtige die Lauterbacher Musikschule e.V., von meinem Konto mittels Lastschrift das zu entrichtende Elternentgelt für das Grundschul-Betreuungsangebot sowie die jeweiligen Kosten für das Mittagessen innerhalb der Laufzeit des Betreuungsvertrags gemäß der beigefügten Anmeldung in zwölf monatlichen Teilbeträgen einzuziehen.

Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Lauterbacher Musikschule e.V. auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Betreuungsvertrag

§ 1 Träger und Umfang des Angebotes

Träger des Betreuungsangebotes ist die Lauterbacher Musikschule e.V.. Das Betreuungsangebot besteht für Schülerinnen und Schüler, die die Grundschule Schotten besuchen.

§ 2 Aufnahme

Die Teilnahme am Betreuungsangebot ist freiwillig. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bzw. per Online-Anmeldeformular bis zum 01.06. oder 01.12. an die Musikschule zu richten. Der Antrag ist von den Eltern oder den sonst Personensorgeberechtigten zu stellen.

§ 3 Dauer des Betreuungsverhältnisses

Der Betreuungsvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt zunächst bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Er verlängert sich dann automatisch um ein weiteres Schuljahr. Mit Übergang des Kindes in die weiterführende Schule erlischt der Vertrag zum Ende des laufenden Schuljahres. Bei einem Wechsel der Grundschule erlischt der Vertrag automatisch zum Zeitpunkt des Schulwechsels. Das 1. Schulhalbjahr beginnt am 1. August und endet am 31.Januar des Folgejahres. Das 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31.Juli.

§ 4 Betreuungsangebot und -kosten

(1) Die Eltern können zwischen vier Betreuungsangeboten während der Schulzeit wählen. Die Wahl erfolgt im Rahmen dieses Vertrages. Ein Wechsel der Angebotsformen ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich und muss 2 Monate im Voraus der Musikschule in per E-mail mitgeteilt werden. Innerhalb der gewählten Zeiten erfolgt eine Betreuung durch Lehrkräfte und Betreuungspersonal. Es wird eine Hausaufgabenbetreuung angeboten. Im übrigen obliegt die Ausgestaltung des Bildungs- und Betreuungsangebotes der Schule. Alle Module umfassen eine verlässliche Betreuung von mindestens 6 Wochen pro Schuljahr während der Schulferien. Die Festlegung der Betreuungszeiten in den Ferien obliegt der Schule.
(2) Die Kosten für die Betreuung ist nach Modulen gestaffelt und richtet sich nach der aktuell geltenden Anmeldung. Das Betreuungsentgelt wird für ein komplettes Schuljahr (12 Monate) erhoben. Das Betreuungsentgelt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn eines Monats abgebucht. Für die Zahlung wird der Lauterbacher Musikschule e.V. ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, das Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Betreuungsentgelte sind pauschal berechnet und schließen die Ferien nicht mit ein. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind das Betreuungsangebot (zum Beispiel im Krankheitsfall) nicht besucht. Wird ein Kind erst während des laufenden Schuljahres in das Betreuungsangebot aufgenommen, so ist das Betreuungsentgelt ab dem 1. des Monats zu entrichten, in dem das Kind in die Betreuung aufgenommen wurde.

§ 5 Mittagessen und Kosten

Die Abrechnung der Gebühren für das Mittagessen erfolgt direkt tageweise über die Musikschule. Das Mittagessen kann über das Elternportal bis spätestens 8.15 Uhr am gleichen Tag abgemeldet werden.

§ 6 Kündigung

(1) Der Vertrag kann 2 Monate im Voraus zum Ende eines Schulhalbjahres (30.11. oder 31.5.) gekündigt werden. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.
(2) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Musikschule liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
  • 1. die Entgelte nach § 4 und § 5 wiederholt nicht vertragsgemäß entrichtet wurden
  • 2. das betreute Kind das Betreuungsangebot nachhaltig stört oder beeinträchtigt und Ermahnungen und ein Gespräch mit den Eltern ohne Erfolg geblieben sind
  • 3. das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrkräften- und Betreuungspersonal und den Eltern nachhaltig gestört ist

  • (3) Kündigt die Musikschule, so besteht kein Anspruch mehr auf Betreuung. Im Falle einer Kündigung endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Entgeltes gemäß § 4 und § 5 mit dem Ablauf des Monats, in dem der Vertrag beendet worden ist.

    § 7 Pflichten der Eltern

    Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind regelmäßig am Betreuungsangebot teilnimmt. Das Fehlen des Kindes ist der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Wenn das Kind nicht zum Ende der gewählten Betreuungszeit sondern zu einem anderen Zeitpunkt die Betreuung verlassen soll, muss dies durch die Eltern im Vorfeld verbindlich mit der Musikschule abgestimmt werden. Mitteilungen über Fehlen müssen über das Elternportal bis spätestens 8:15 Uhr erfolgen. Vorzeitiges Abholen des Kindes ist nur persönlich durch eine abholberechtigte Person möglich.

    § 8 Krankheit und Notfälle

    Mit ansteckenden Krankheiten (zum Beispiel Windpocken oder Befall mit Kopfläusen) dürfen Kinder nicht an der Betreuung teilnehmen. Falls ein Verdacht auf eine solche Erkrankung besteht, muss das Kind unverzüglich abgeholt werden. Für den Fall, dass sich ein Kind während der Teilnahme in der Betreuungseinrichtung verletzt und die Eltern nicht erreichbar sind, werden sämtliche erforderlichen medizinischen Sofortmaßnahmen durch das Hinzuziehen von qualifiziertem medizinischem Personal durchgeführt. In akuten Notfallsituationen, in denen die Eltern nicht erreichbar sind, werden persönliche Daten zu Kind und Eltern an medizinische oder polizeiliche Stellen weiter-gegeben.

    § 9 Versicherung und Aufsicht

    Bildungs- und Betreuungsangebote im Rahmen des „Pakts für den Ganztag“ sind schulische Veranstaltungen. Während der Teilnahme und auf den direkten Hin- und Rückwegen sind die Schülerinnen und Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b SGB VII gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder für sonstige Maßnahmen unterbrochen wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Bildungs- und Betreuungsangebote eine zur Aufsicht verpflichtete Person in der Schule anwesend ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Aufsichtsverordnung – AufsVO –). Zur Aufsicht verpflichtet sind Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie schulfremde Personen, die Bildungs- und Betreuungsangebote durchführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AufsVO). Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht aus (§ 90 Abs.1 Satz 3 HSchG). Kinder, die im Rahmen dieses Vertrages an AGs, Kursen etc. teilnehmen, gehen nach vorheriger Abmeldung bei den Lehrkräften und Betreuungspersonen selbständig dorthin. Die Lehrkräfte und Betreuungspersonen sind nicht verpflichtet, die Kinder zu begleiten und zu kontrollieren, ob sie die AG/den Kurs etc. besuchen.

    § 10 Schlussbestimmung

    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sämtliche Verträge, die den in diesem Vertrag definierten Vertragszweck betreffen, werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages ersetzt. Dieser Vertrag wurde zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar.